Glossar
Rechtliches Gehör
Alle Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Die betroffene Person muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.
Rechtsmittelbelehrung
Eine Rechtsmittelbelehrung weist die betroffene Person eines Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheides auf seine Möglichkeiten hin, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als Rechtsmittelbelehrung, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist.
Rentenalter
Das Rentenalter gibt das Alter einer Person vor, ab dem sie die gesetzliche Altersrente beziehen kann. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt.
Rentenaufschub
Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der ihr zustehenden Rente. Der Aufschub umfasst gleichzeitig die dazugehörigen Kinderrenten. Innerhalb der Aufschubsdauer kann die Rente nach freier Wahl abgerufen werden. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente oder der sie allenfalls ablösenden Hinterlassenenrenten und muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden.
Rentenhöhe
Berechneter Rentenbetrag basierend auf der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Rentenregister
Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. Das Rentenregister wird von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt.
Rentenvorausberechnung = prognostische Rentenberechnung
Wenn eine versicherte Person wissen will, wie hoch voraussichtlich die zu erwartende AHV-Rente ist, besteht die Möglichkeit einer Rentenvorausberechnung. Die Vorausberechnung zeigt auf, mit welchen ungefähren Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Die genaue Rentenberechnung ist erst im Versicherungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) möglich. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Die Rentenvorausberechnung ist somit unverbindlich. Eine Rentenvorausberechnung kann jederzeit bei der Ausgleichskasse verlangt werden.
Rentenvorbezug
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich). Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung (6,8% pro Verzugsjahr, Stand Januar 2013) wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet.
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.