Glossar

Individualrentensystem

Es wird jedem Durchschnittseinkommen eine Rente zugeordnet unabhängig vom Zivilstand der anspruchsberechtigten Person.

Individuelle Prämienverbilligung

Personen mit bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämie. Dieses Einkommen ist bei den Ergänzungsleistungen solange anzurechnen, wie die ordentliche IPV ausgerichtet wird. Sobald eine Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, entfällt der Anspruch auf die IPV, weil die Krankenkasse mit einer Vollpauschale bei den Ausgaben berücksichtigt ist. Die Verbilligung beträgt also sozusagen 100 %. Personen mit Ergänzungsleistungen werden von der Gemeinde der Durchführungsstelle gemeldet und erhalten so spätestens ab dem 2. Jahr nach Beginn des EL-Anspruchs keine IPV mehr.

Individuelles Konto

Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen. Für Arbeitnehmer rechnet der Arbeitgeber Ende Jahr die Lohnsummen ab und meldet, wie sich die von ihm bezahlten Beiträge auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilen. Ist eine versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber tätig, welche die Beiträge bei unterschiedlichen Ausgleichskassen abliefern, führt jede dieser Kassen ein IK.

Wer überprüfen will, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder ob die Beitragsdauer lückenlos ist, kann bei einer Ausgleichskasse einen Kontoauszug verlangen. Dieser wird kostenlos ausgestellt.

IV-Stellen

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird als einzige IV-Stelle vom Bund eingesetzt. Ihr Sitz ist in Genf.