Glossar
Rechtliches Gehör
Alle Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Die betroffene Person muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.
Rechtsmittelbelehrung
Eine Rechtsmittelbelehrung weist die betroffene Person eines Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheides auf seine Möglichkeiten hin, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als Rechtsmittelbelehrung, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist.
Regionale Durchschnittsprämie
Das Bundesamt für Sozialversicherung legt jedes Jahr die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung (also ohne Zusatzversicherungen) aller Kantone fest.
Rentenalter
Das Rentenalter gibt das Alter einer Person vor, ab dem sie die gesetzliche Altersrente beziehen kann. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt.
Rentenhöhe
Berechneter Rentenbetrag basierend auf der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Rentenregister
Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. Das Rentenregister wird von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt.
Rentenvorbezug
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich). Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung (6,8 % pro Verzugsjahr, Stand Januar 2016) wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet.
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.