Glossar

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Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben, unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Anspruch auf eine Grundentschädigung pro besoldeten Diensttag. Für erwerbstätige Dienstleistende beträgt dieser Betrag 80 Prozent des Lohnes, den der Dienstleistende vor dem Eintritt in den Dienst auf den Tag herabgebrochen verdiente. Für die nichterwerbstätigen Dienstleistenden gilt ein fixer Betrag. Er beträgt 62 Franken pro Diensttag. Für die Mutterschaftsentschädigung gilt als Grundentschädigung ebenfalls 80 Prozent des Lohns, welchen die Mutter vor der Niederkunft am Tag durchschnittlich verdiente. Es gibt keinen Mindestbeitrag.