Glossar

Beitragsdauer

Alle Personen, die in der Schweiz leben oder arbeiten, müssen Beiträge an die Sozialversicherungen leisten. Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr. Die Beitragspflicht endet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird und für Nichterwerbstätige, wenn sie das ordentliche Rentenalter - bei Frauen 64, bei Männern 65 Jahre - erreicht haben.

Beitragslücken

Renten werden im Wesentlichen mit dem Jahreseinkommen und den Beitragsjahren berechnet. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Diese führen zu einer lebenslänglichen anteilsmässigen Kürzung der Rente. Beiträge können höchstens für die letzten fünf Jahre rückwirkend bezahlt werden. 

Berufliche Massnahmen

Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder IV-Anmeldung unaufgefordert, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich und sinnvoll sind. Berufliche Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Patienten wieder herstellen, erhalten oder verbessern.

Berufliche Massnahmen können sein:

  • Berufsberatung
  • Umschulung
  • erstmalige berufliche Ausbildung
  • Arbeitsvermittlung
  • Arbeitsversuch
  • Einarbeitungszuschuss
  • Entschädigung für Beitragserhöhungen
  • Kapitalhilfe
Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Betreuungsgutschriften wurden im Rahmen der 10. AHV-Revision 1997 eingeführt.

Bundesamt für Sozialversicherung

Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.

Bundesgericht

Das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste richterliche Instanz der Eidgenossenschaft in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungssachen. Es verwaltet sich selbst, unabhängig und ist nur dem Gesetz unterstellt. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die anderen eidgenössischen Gerichte aus. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befindet sich in Luzern.

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In gewissen Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Entscheide zuständig und urteilt ausserdem vereinzelt in Klageverfahren.